vom 14. Oktober 1994,
Änderungen vom 25. 11. 2004, 13.10.2005, 19.10.2006 und 19.09.2022

§ 1 – Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Ökumenische Hospizhilfe Südliche Bergstraße e.V.“. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Mannheim eingetragen.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Wiesloch.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 – Zweck des Vereins

(1)  Der Verein und seine Mitglieder sind humanitären und christlichen Werten verpflichtet; sie verrichten ihre Tätigkeit auf der Grundlage des Evangeliums.
(2)  Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung.
(3)  Der Verein verfolgt in enger Zusammenarbeit mit Kirchen- und Pfarrgemeinden das Ziel, Schwerkranke und Sterbende sowie ihre Angehörigen durch hauptamtliche, nebenamtliche und ehrenamtliche Kräfte (Hospizhilfe) zu begleiten und zu beraten.
Zu diesem Zweck unterhält der Verein insbesondere eine Anlauf- und Vermittlungsstelle für Schwerkranke und Sterbende und nimmt die Anleitung und Ausbildung ehrenamtlicher Hospizhelferinnen und Hospizhelfer vor bzw. fördert diese. Beim Aufbau und Betrieb des stationären Hospizes AGAPE wirkt er in der Betriebs-gGmbH mit, beteiligt sich als Gesellschafter und kann bei einer Palliativstation mitwirken.
Er sieht seine Aufgaben darin, über Hospizhilfe zu informieren und Gesprächskreise zu bilden für pflegende Angehörige, Trauernde und für kranke, ältere und einsame Menschen.
(4)  Aktive Sterbehilfe widerspricht dem Zweck des Vereins.
(5)  Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(6)  Mittel und etwaige Erträge des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden, sofern sie nicht die Leitung wahrnehmen bzw. durch Vorstandsbeschluss besonders wichtige qualifizierte Aufgaben erteilt bekommen.
(7)  Der Verein ist Mitglied des Diakonischen Werkes der Evangelischen Landeskirche Baden e.V., Karlsruhe.

§ 3 – Mitglieder

(1)  Jede natürliche Person, die das 18. Lebensjahr vollendet hat, und jede juristische Person kann Mitglied werden, wenn sie die Zwecke des Vereins anerkennt und fördert und sich zur Zahlung eines Jahresbeitrages verpflichtet.
(2)  Eine Kirchengemeinde, die aus mehreren rechtlich nicht selbständigen Pfarrgemeinden besteht, bestimmt, welche Pfarrgemeinden Mitglied werden.

§ 4 – Erwerb der Mitgliedschaft

(1)  Der Erwerb der Mitgliedschaft bedarf eines schriftlichen Aufnahmeantrages, der an den Vorstand zu richten ist.
(2)  Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag.

§ 5 – Beendigung der Mitgliedschaft

(1)  Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluß aus dem Verein oder Auflösung einer juristischen Person.
(2)  Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von 3 Monaten einzuhalten ist.
(3)  Wenn ein Mitglied in grober Weise die Interessen des Vereins und die Entscheidungen seiner Beschlußorgane verletzt, kann es durch Beschluß des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Gegen den Beschluß des Vorstandes kann der Betroffene Berufung bei der Mitgliederversammlung einlegen. Diese entscheidet endgültig. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Mitgliedsrechte des Betroffenen.

§ 6 – Mitgliedsbeiträge

Die Mitgliedsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.

§ 7 – Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand, die Mitgliederversammlung und der Beirat.

§ 8 – Vorstand

(1)  Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
a)  der/dem ersten Vorsitzenden
b)  der/dem zweiten Vorsitzenden
c)  der Schriftführerin / dem Schriftführer
d)  der Rechnerin / dem Rechner
e)  und bis zu fünf Beisitzer*innen.
(2)  Die Vorsitzenden vertreten den Verein jeweils zu zweit gerichtlich und außergerichtlich.
(3)  Die Rechte des Vereins in der Gesellschafterversammlung von ‚Hospiz Agape gGmbH’ übt der/die 1. Vorsitzende, im Falle seiner/ihrer Verhinderung ein/e von ihm/ihr bestellte/r Vertreter/in aus.

§ 9 – Zuständigkeit des Vorstandes

(1)  Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins nach Maßgabe dieser Satzung. Er ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch Satzung der Mitgliederversammlung übertragen sind.
(2)  Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a)  Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung
b)  Erstellung des Haushaltsplans, der Jahresrechnung und des Jahresberichts
c)  Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
d)  Beschlußfassung über die Aufnahme und den Ausschluß von Mitgliedern.
(3)  Der Vorstand ist für alle Arbeitsverhältnisse zuständig und übt die Dienst- und Fachaufsicht aus.
(4)  Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 10 – Wahl und Amtsdauer des Vorstandes

(1)  Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist möglich. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds.
(2)  Scheidet ein Mitglied oder scheiden zwei Mitglieder gleichzeitig aus dem Vorstand aus, kann der Vorstand mit 2/3 Mehrheit für die restliche Amtsdauer Nachfolger berufen. Scheiden drei oder mehr der Vorstandsmitglieder gleichzeitig aus, so wählt die Mitgliederversammlung innerhalb von drei Monaten die Vorstandsmitglieder nach.
(3)  Jedes Vorstandsmitglied kann von der Mitgliederversammlung aus wichtigem Grunde (§ 27 Abs. 2 BGB) abgewählt werden.

§ 11 – Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes

(1)  Die Sitzungen werden von der/dem ersten Vorsitzenden, bei Verhinderung von der/dem zweiten Vorsitzenden, einberufen und geleitet. Eine Frist von zwei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung soll dabei eingehalten werden. Der Vorstand hat wenigsten viermal jährlich, in der Regel vierteljährlich, zu tagen.
(2)  Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens vier seiner Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlußfassung über die Annahme und den Ausschluß von Mitgliedern ist eine Mehrheit von 2/3 aller Vorstandsmitglieder erforderlich. In allen anderen Dingen entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
(3)  Über die Vorstandssitzungen ist ein Protokoll zu führen, das der Schriftführer / die Schriftführerin und der Sitzungsleiter / die Sitzungsleiterin unterzeichnen.

§ 12 – Mitgliederversammlung

(1)  Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr, in der Regel bis 31. Juli, statt.
(2)  Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragen. Der Vorstand kann jederzeit mit einfacher Mehrheit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
(3)  Die Mitgliederversammlung wird von der/dem ersten Vorsitzenden des Vereins oder bei Verhinderung von der/dem zweiten Vorsitzenden schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von vier Wochen einberufen.
(4)  In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Ist eine Pfarr- oder Kirchengemeinde Mitglied, hat sie je angefangener 2.000 Gemeindeglieder eine Stimme. Sie gibt ihre Stimmen durch eine Vertreterin / einen Vertreter einheitlich ab.

§ 13 – Aufgaben der Mitgliederversammlung

Der Mitgliederversammlung obliegen
a)  die Feststellung der Tagesordnung,
b)  die Entgegennahme des Tätigkeitsberichts des Vorstandes sowie Erteilung der Entlastung,
c)  die Wahl der Vorstandsmitglieder des Vereins gemäß § 8, 1 a-e, wobei zugleich die Zahl der Beisitzer/innen festzulegen ist,
d)  die Beschlußfassung über Änderungen der Satzung, des Vereinszwecks und Auflösung,
e)  die Festsetzung des Jahresbeitrags sowie die Festlegung des Fälligkeitstermins;
f)  die Entscheidung über den Haushaltsplan,
g)  die Entgegennahme der geprüften Jahresrechnung,
h)  die Beschlußfassung über Aufnahme und Gewährung von Darlehen, Übernahme von Bürgschaften sowie Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten,
i)  die Bestellung von zwei Kassenprüfern, sofern die Rechnung nicht vom Diakonischen Werk geprüft wird.

§ 14 – Durchführung der Mitgliederversammlung

(1)  Die Mitgliederversammlung wird von einer/einem Vorsitzenden geleitet.
(2)  Die Versammlung stimmt in der Regel offen ab. Eine Abstimmung muß geheim durchgeführt werden, wenn ein stimmberechtigtes Mitglied dies beantragt.
(3)  Anträge zur Tagesordnung sind spätestens drei Tage vor Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich dem Versammlungsleiter vorzulegen. Alle nach Feststellung der Tagesordnung gestellten Anträge auf Aufnahme weiterer Tagesordnungspunkte bedürfen der 2/3-Mehrheit der Anwesenden.
(4)  Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Stimmberechtigt sind alle anwesenden Mitglieder. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
(5)  Änderungen der Satzung können mit der Mehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten vorgenommen werden, wenn in der schriftlichen Einladung die Änderung der Satzung als ordentlicher Tagesordnungspunkt genannt und ihr Sinn und Zweck erläutert ist. Ansonsten sind Änderungen der Satzung nur mit 2/3 sämtlicher stimmberechtigter Vereinsmitglieder möglich.
(6)  Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Kommt diese Mehrheit nicht zustande, so findet zwischen den beiden Kandidaten, welche die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann, wer die meisten Stimmen erhalten hat.
(7)  Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von der Schriftführerin / dem Schriftführer und der Versammlungsleiterin / dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.

§ 15 – Beirat

(1)  Der Verein kann einen Beirat bilden, der den Vorstand in fachlichen Fragen der Hospizhilfe berät.
(2)  Der Vorstand kann bis zu zehn Personen in den Beirat berufen.
(3)  Die Amtszeit beträgt ebenso wie die der Vorstandsmitglieder drei Jahre.
(4)  Der Beirat sollte mindestens einmal jährlich zu einer Sitzung einberufen werden. Die Beiratssitzung wird von einer/einem der Vorsitzenden geleitet. Der Beirat ist auch einzuberufen, wenn drei seiner Mitglieder dies beim Vorstand beantragen.

§ 16 – Auflösung des Vereins

(1)     Die Auflösung des Vereins kann nur nach vorheriger Ankündigung in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 sämtlicher Vereinsmitglieder beschlossen werden. Kommt eine 2/3 Mehrheit nicht zustande, so ist innerhalb von 6 Wochen zu einer weiteren Mitgliederversammlung einzuladen. Dort ist die Auflösung des Vereins mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen möglich.
(2)  Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der/die erste und zweite Vorsitzende gemeinsam bei der Auflösung vertretungsberechtigt.
(3)  Absatz 2 gilt entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
(4)  Bei Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen je zur Hälfte an das Diakonische Werk Baden und an das Katholische Dekanat Wiesloch, die es ausschließlich zur Förderung der ambulanten Hospizhilfe im Einzugsbereich des Vereins verwenden müssen. Eine andere Verwendung des Vereinsvermögens als zu unmittelbar und ausschließlich gemeinnützigen, mildtätigen und kirchlichen Zwecken ist in jedem Falle unzulässig.

§ 17 – Inkrafttreten

Die Satzung tritt mit der Gründung des Vereins am 4. Oktober 1994, in der vorliegenden Fassung mit den Änderungen durch die Mitgliederversammlung am 25. November 2004 und nach Eintrag im Vereinsregister in Kraft.

(Eintragung im Vereinsregister des Amtsgerichts Mannheim unter der Nummer VR 350468 19.09.2022)

Satzung als PDF herunterladen